Schützenverein
1955 Morles
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der im Jahre 1955
gegründete Verein trägt den Namen
"Schützenverein 1955 Morles e.V."
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hünfeld eingetragen werden und hat seinen Sitz in Nüsttal OT Morles.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder , insbesondere der Jugend. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Siehe § 11. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a. Mitglieder über 18 Jahre
b. Mitglieder unter 18 Jahre
c. Ehrenmitglieder
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden and über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das neu aufgenommene
Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und
zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz
besondere Verdienste
erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch
schriftliche
Austrittserklärung
am Ende des Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen
der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn:
a. eine Schädigung des Vereins vorliegt.
b. Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr
zurückliegen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Mitgliederversammlung
Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig
entscheidet.
Danach steht ihm der ordentliche Rechtsweg offen.
Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes
Anrecht an den
Verein und seine Einrichtungen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge entrichten Mitglieder ab 16 Jahre.
Jugendliche unter 16 Jahre und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag ist am Ende des 1. Quartals im Geschäftsjahr fällig und muss
bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die
Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Anmeldeformular.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer,
den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderungen der persönlichen Anschrift
mitzuteilen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen
und an Abstimmungen und Wahlen durch
Ausübung ihrer Stimmrechte mitzuwirken.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht und ist wählbar.
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu
benutzen.
Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas
anderes vorschreibt, einfache Mehrheit.
Liegt mehr als ein Vorschlag zur Wahl vor, entscheidet eine
geheime Wahl.
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb
der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres statt.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu
unterstützen, und allen Anordnungen
in Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
b. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen und das Vereinseigentum schonend
und pfleglich zu behandeln.
Bei Verletzung der Pflichten gilt das Disziplinarrecht des Verbandes.
§
8
Veröffentlichung von Mitgliedsdaten
Die Mitglieder des Vereins willigen hiermit durch den Beitritt zum Verein auch
darin ein, dass im Zusammenhang mit sportlichen Ergebnissen die
Veröffentlichung von Namen in öffentlichen Medien stattfindet, ohne dass den
Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.
§ 9
Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, und zwar:
|
dem 1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
Jugendwart
Waffen- und Schießwart
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende.
Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. ( §26 BGB )
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie führen die Geschäfte nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht
stattgefunden hat.
Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren einen
Kassenprüfer.
Somit sind in jedem Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer
vorhanden, wovon einer im Vorjahr gewählt wurde.
Sie haben spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung
eine Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
Eine Wiederwahl ist nur im Abstand eines Geschäftsjahres
möglich.
§ 12
Zuwendungen und Reisekosten
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zulässig sind Reisekostenzuschüsse für Tagungen und Lehrgänge die im Interesse des Vereins liegen.
§ 13
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den
vertretungsberechtigten
Vorstand einberufene Versammlung aller
ordentlicher
und Ehrenmitglieder.
Sie ist oberstes Organ.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch eine schriftliche Einladung.
Sie hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennehmen und Genehmigen des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl eines neuen Vorstandes
d. Festsetzung des Jahresbeitrages
e. Satzungsänderungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom
Vorstand
4 Wochen nach Eingang eines Antrags abgehalten werden.
Dem Antrag wird stattgegeben wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
a. Mindestens
25% der Mitglieder müssen unter Angabe des
Grundes dies verlangen.
b. Es ist im Interesse des Vereins erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn es die Hälfte der Anwesenden verlangt.
Anträge an die Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine
Woche vor der Versammlung eingereicht
werden.
Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Soll eine Abstimmung erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden
Antrag stellen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur
Weiterführung entschließen.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Entsprechendes gilt bei Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes.
Vorstehende Satzung wurde geändert in der Mitgliederversammlung,
am .Januar 2007
Unterschriften von 7 Mitgliedern
|
|