Schützenverein 1955 Morles

   Satzung


                                     
                               § 1

    Name und Sitz

 Der im Jahre 1955 gegründete Verein trägt den Namen
          
"Schützenverein 1955 Morles e.V."

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hünfeld eingetragen werden und hat seinen Sitz in Nüsttal OT Morles.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung.

 

  § 2

  Zweck und Aufgabe


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.

Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder , insbesondere der Jugend. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Siehe § 11. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt.

 

 § 3                
 
Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

                    § 4

                    Mitgliedschaft             


Der Verein hat:

a. Mitglieder über 18 Jahre

b. Mitglieder unter 18 Jahre

c.  Ehrenmitglieder

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.


Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten

Verhältnissen befinden and über einen guten Leumund verfügen.


Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine

Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und

zu achten.

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste

erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu

Ehrenmitglieder ernannt werden.

           § 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche
Austrittserklärung am Ende des Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen

der Mitgliedschaft zu bezahlen.


Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn:

a.  eine Schädigung des Vereins vorliegt.

             b.  Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr
             zurückliegen.   
 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Danach steht ihm der ordentliche Rechtsweg offen.


Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes
Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.


                       § 6
                  
Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge entrichten Mitglieder ab 16 Jahre.
Jugendliche unter 16 Jahre und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag ist am Ende des 1. Quartals im Geschäftsjahr fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Anmeldeformular.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderungen der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

 

 § 7
  R
echte und Pflichten der Mitglieder

 

Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihrer Stimmrechte mitzuwirken.


Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht und
ist wählbar.


Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung
gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.


Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an den
Vorstand zu.

Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.


Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet soweit nicht das
Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreibt, einfache Mehrheit.


Liegt mehr als ein Vorschlag zur Wahl vor, entscheidet eine

geheime Wahl.                            


Die Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres statt.


Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a.  den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu
unterstützen, und allen Anordnungen in Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

b.  Die Beiträge pünktlich zu bezahlen und das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

Bei Verletzung der Pflichten gilt das Disziplinarrecht des Verbandes.

 

                        § 8
          Veröffentlichung von Mitgliedsdaten


Die Mitglieder des Vereins willigen hiermit durch den Beitritt zum Verein auch darin ein, dass im Zusammenhang mit sportlichen Ergebnissen die Veröffentlichung von Namen in öffentlichen Medien stattfindet, ohne dass den Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.

          

 § 9   
         Or
gane des Vereins

1.  der Vorstand

2.  die Mitgliederversammlung


   § 10   
Vorstand


Der Vorstand setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, und zwar:

 

dem 1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer

Jugendwart

Waffen- und Schießwart

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende.

Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. ( §26 BGB )


Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt.  

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Sie führen die Geschäfte nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht

stattgefunden hat.

Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend sind.  


Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.


Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.

Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle

seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

       

                

                 § 11
                   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
Somit sind in jedem Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer vorhanden, wovon einer im Vorjahr gewählt wurde.


Sie haben spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung eine
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Eine Wiederwahl ist nur im Abstand eines Geschäftsjahres möglich.

§ 12
Zuwendungen und Reisekosten

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Zulässig sind Reisekostenzuschüsse für Tagungen und Lehrgänge
die im Interesse des Vereins liegen.


         § 13    
  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den
vertretungsberechtigten Vorstand einberufene Versammlung aller

ordentlicher und Ehrenmitglieder.

Sie ist oberstes Organ.


Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch eine schriftliche Einladung.


Sie hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennehmen und Genehmigen des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.

b. Entlastung des Vorstandes

c. Wahl eines neuen Vorstandes

d. Festsetzung des Jahresbeitrages

e. Satzungsänderungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand
4 Wochen nach Eingang eines Antrags abgehalten werden.

Dem Antrag wird stattgegeben wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a. Mindestens 25%  der Mitglieder müssen unter Angabe des
Grundes dies verlangen.
                                                 

b.  Es ist im Interesse des Vereins erforderlich.


Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.


Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn es die Hälfte der
Anwesenden verlangt.


Anträge an die Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt
werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.


Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


Soll eine Abstimmung erfolgen, so müssen mindestens fünf
Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.


Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn sich
mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung entschließen.


Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung
eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.


Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4
aller Mitglieder erforderlich.


Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.


Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen
auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Entsprechendes gilt bei Wegfall des
bisherigen Vereinszweckes.

 

 



Vorstehende Satzung wurde geändert in der Mitgliederversammlung,
am  .Januar 2007

Unterschriften von 7 Mitgliedern